Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Entsprechend einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle dürfen pflanzliche Abfälle auf den Grundstücken auf denen sie anfallen durch Verrotten beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

Die genannten Abfälle dürfen nur im Außenbereich und nur auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.

Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.

Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

  1. 200 m von Autobahnen
  2. 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  3. 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Meißenheim keinen Brandplatz unterhält. Es ist nicht zulässig, pflanzliche oder sonstige Abfälle auf Grundstücken im Außenbereich zu verbrennen auf denen diese nicht angefallen sind.