Gesetzliche Änderungen bei der Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen
Seit dem 1. Januar 2019 greifen die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen. Als Gewässerrandstreifen werden die Flächen bezeichnet, welche sich entlang von Gewässern, jenseits ihrer Böschung befinden. Sie dienen dem Gewässer als Schutzsaum und halten Stoffeinträge, die dem Gewässer schaden können, zurück. Es ist nunmehr laut § 29 Abs. 3 Nr. 3 WG für Baden-Württemberg untersagt den Gewässerrandstreifens in einem Bereich von 5 Metern als Ackerland zu nutzen. Ausgenommen vom Verbot sind Anpflanzungen von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren, wie Kurzumtriebsplantagen, sowie mehrjährige nektar- und pollenspendende Trachtflächen für Insekten (Blühstreifen).