Zutritt zu kommunalen Verwaltungen

entsprechend § 17c CoronaVO, gültig ab 1. Januar 2022

Entsprechend der derzeit geltenden Fassung der Corona VO ist der Zutritt zu den Rathäusern in Meißenheim und Kürzell ab dem 01.01.22 in den Alarmstufen für nicht immunisierte Besucherinnen und Besucher nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.

Welche Testnachweise den Zutritt eröffnen, regelt § 5 Abs. 4 CoronaVO. Neben Testnachweisen von Teststationen sind auch Testnachweise von betrieblichen Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, welches die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt zulässig.

D.h. bei Zutritt zu den Rathäusern ist der Status der Immunisierung nachzuweisen oder es ist ein Testnachweis vorzulegen.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht bei nichtimmunisierten Besucherinnen und Besuchern sind zugelassen soweit lediglich Unterlagen im Bürgerbüro abgeholt oder abgegeben werden, so dass der Aufenthalt sehr kurz gehalten werden kann.