Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg nicht gestattet. Gehwege sind Schutzräume für Fußgänger. Besonders Kinder, Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen und nicht zuletzt Rollstuhlfahrer sind auf einen breiten Gehweg angewiesen. Nur wenn es ausdrücklich durch farbliche Markierungen oder Schilder ausgewiesen ist, dürfen Fahrzeuge auf dem Gehweg geparkt werden. Falls in Straßen keine Beschilderung oder Markierung angebracht ist, darf dort nur vollständig auf der Fahrbahn geparkt werden.

  • Eine ausreichende Gehwegrestbreite für Fußgänger von ca. 1,50 m ist freizuhalten.

Wenn die Fahrbahn aber selbst bei ordnungsgemäßem Halten auf der Straße zu eng wird, muss man sich eine breitere Straßenstelle suchen. Mindestens 3,00 m Restbreite ist für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr dringend erforderlich. Daher ist das Parken an engeren Straßenabschnitten nach der StVO verboten.

Unabhängig davon wird darum gebeten, den Fahrzeugverkehr im öffentlichen Verkehrsraum nicht durch parkende Fahrzeuge unangemessen zu behindern und Fahrzeuge möglichst im eigenen Hof abzustellen.