Öffentliche Bekanntmachung
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, wird Folgendes bekannt gegeben:
Die Fa. Zürcher Bau GmbH beantragt mit Planunterlagen vom November 2023 die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss und Betrieb einer Kies- und Sandgrube im Gewann Riedmatten auf der Gemarkung Meißenheim. Da im Zuge des Rohstoffabbaus in den Grundwasserhorizont eingeschnitten wird und hierbei ein grundwassergespeister Baggersee entsteht, soll die Rohstoffgewinnung im Nassabbau erfolgen. Für die Aufbereitung des gewonnenen Rohstoffmaterials im Kieswerk am neuen Werksstandort wird zudem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und für die Errichtung des Werkhofes, Boothauses und Sanitärcontainers die baurechtliche Genehmigung beantragt.
Die Betriebsfläche umfasst insgesamt ca. 22,78 ha, wovon die unmittelbare Abbaufläche (Baggerseefläche) ca. 11,90 ha einnimmt. Für den Rohstoffabbau wird ein Zeitraum von 15 Jahren veranschlagt.
Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Im Zulassungsverfahren ist auch über die immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigung zu entscheiden.
Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Planfeststellungsbehörde.
Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. V. m. § 1 Nr. 1b) bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor:
Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Bodengutachten, schalltechnisches Gutachten, Staubprognose, Bauantrag, immissionsschutzrechtlicher Antrag, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, hydrogeologischer Fachbeitrag, UVP-Bericht.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit liegt der Antrag mit den dazugehörigen Planunterlagen in der Zeit vom 11.03.2024 bis einschließlich 10.04.2024 in der
- Gemeinde Meißenheim, Bürgerbüro, Winkelstraße 28, 77974 Meißenheim
- Gemeinde Neuried, Bauamt, Friedrichstraße 2, 77743 Neuried
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Der Antrag mit Planunterlagen wird mit Beginn der Auslegung auch auf den jeweiligen Internetseiten der o. g. Gemeinden zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ebenso sind die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/ unter „Bergrechtliche Verfahren“ sowie auf der Internetseite des UVP-Verbundes des Bundes bzw. des Landes unter https://www.uvp-verbund.de/bw eingestellt.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann während der Auslegungsfrist und anschließend einen Monat bis einschließlich 10.05.2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o. g. Gemeinden oder beim Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben sowie sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Einwendungs- und Äußerungsfrist).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Antrags benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungs- und Äußerungsfrist gegeben.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung, Äußerung und Stellungnahme bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Freiburg maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendung- bzw. Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Dieser Ausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.
Die Einwendungen bzw. Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d. h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben unter Angabe der vollständigen Anschrift vorzubringen, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen bzw. die Äußerungen durch Übersendung einer einfachen E-Mail ist nicht möglich.
Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.
Einwendungen und Äußerungen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten sowie den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der einwendenden bzw. sich äußernden Person werden deren Name und Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung bzw. Äußerung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen bzw. Äußerungen vorgebracht haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass die Personen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren von der Landesbergdirektion des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger, seinen Beauftragten und betroffenen Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe als zuständige Zulassungsbehörde für das bergrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist.
Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/97-01F.pdf
Meißenheim, 07.03.2024 gez. Herr Schröder, Bürgermeister