Satzung über ehrenamtliche Entschädigung
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
der Gemeinde Meißenheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Meißenheim hat am 19.01.26 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt 15 € je angefangene Stunde.
(3) Der Tageshöchstsatz beträgt 75 €.
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 75 € nicht übersteigen.
§ 3 Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinde-, Ortschafts- und Bezirksbeiräte erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt
- bei Gemeinderäten
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 65 € für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats,
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 45 € für die Teilnahme an sonstigen Sitzungen des Gremiums dessen Mitglied sie sind,
b. bei Ortschaftsräten und Bezirksbeiräten
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 45 € für die Teilnahme an Sitzungen des Gremiums
dessen Mitglied sie sind,
c. bei Mitgliedern von Gremien die nicht Gemeinderäte, Ortschaftsräte oder Bezirksbeiräte
sind, als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 45 € für die Teilnahme an Sitzungen des
Gremiums dessen Mitglied sie sind.
Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Ortsvorsteher von Kürzell 45 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe.
(3) Die erste ehrenamtliche Stellvertreterin des Bürgermeisters erhält zusätzlich eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 €.
Der zweite ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält zusätzlich eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 €.
Der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Ortsvorstehers erhält zusätzlich eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 €.
(4) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter neben dem Grundbetrag nach Absatz 3 eine Entschädigung nach § 1.
(5) Der Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 wird jährlich, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 wird am Jahresende bezahlt.
§ 4 Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.26 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24.11.1992, einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen, außer Kraft.
II. HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
gez.
Bodo Lange
Bürgermeister