Illegale – wilde – Müllablagerungen in der freien Landschaft
Als wilden Müll bezeichnet man Abfälle, die in der freien Landschaft oder im Wald abgelagert werden. Ein solches Handeln ist verboten und stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar. Dieses schreibt vor, dass Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Falls jemand gegen diese Regelung verstößt kann die Geldbuße bis zu 100.000 € betragen. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn es einen Zeugen gibt, der die Tat beobachtet hat und sich dieser bereit erklärt, Angaben zu seiner eigenen Person, zum Verursacher sowie zum Sachverhalt zu machen.
Ist der Verursacher nicht bekannt, so geht die Verpflichtung zur Entsorgung auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – die Abfallwirtschaft – über. Falls das Landratsamt hiervon Kenntnis erlangt, wird unter Mithilfe der Polizei versucht, den oder die Umweltsünder zu ermitteln. Unzulässige Abfallablagerungen werden beseitigt.
Falls Sie eine unzulässige Abfallablagerung mitteilen möchten, schreiben Sie bitte unter gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de
Sie sollten hierbei die Ablagerungsstelle und – wenn möglich – auch die Art und Menge der Abfälle beschreiben.