Geflügelpest: Aufstallung entlang des Rheins angeordnet
Aufstallgebot auch für Gemarkungen Meißenheim
Im Ortenaukreis ist bei einem weiteren Wildvogel das hochpathogene Aviäre Influenzavirus – auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt – des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat das positive Ergebnis nun bestätigt. Bei dem Tier handelt es sich um einen Schwan, der an einem Baggersee auf dem Gebiet der Gemeinde Neuried aufgefunden wurde. Es ist der zweite bestätigte Fall bei Wildvögeln im Ortenaukreis in dieser Vogelgrippe-Saison.
Die Geflügelpest entwickelt sich in der aktuellen Saison bundesweit sehr dynamisch. Nach Bewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist das Risiko einer weiteren Ausbreitung insgesamt hoch. Das Landratsamt Ortenaukreis hat die Lage in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass das Infektionsrisiko durch die beiden positiven Wildvogelfunde vor Ort deutlich erhöht ist.
Zum Schutz der Geflügelbestände wird für die entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen des Ortenaukreises ein Aufstallungsgebot angeordnet. Geflügel ist damit im Zeitraum von Freitag, 14. November 2025, bis vorläufig Donnerstag, 15. Januar 2026, in geschlossenen Ställen zu halten.
Die entsprechende Allgemeinverfügung finden Sie hier bzw. ist auf der Internetseite des Ortenaukreises unter den Öffentlichen Bekanntmachungen abrufbar:
www.ortenaukreis.de/Landkreis-Verwaltung/Bekanntmachungen
Anordnungen für Geflügelhalter in Teilen des Ortenaukreises:
- Alle Geflügelhalter in dem o. g. Teil des Ortenaukreises haben mit sofortiger Wirkung das
Geflügel (gewerbliche und private Haltungen) aufzustallen. Zum Geflügel i. S. d. § 1 Abs. 2
Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung zählen u. a. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-
ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
Geflügel darf danach nur
a) in geschlossenen Ställen, oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,
gehalten werden.
Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Satz 3 Buchstabe b)
als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 2,5 cm aufweisen,
oder für sonstige Haltungen, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme
gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für Haltungen, welche unter die
allgemeine Ausnahme nach Satz 3 fallen, werden als Untersuchungseinrichtung für die
verpflichtenden virologischen Untersuchungen von Enten, Gänsen und Laufvögeln nach
§ 13 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung, die Chemischen und Veterinär-
untersuchungsämter in Baden-Württemberg (CVUA Stuttgart, CVUA Karlsruhe, CVUA
Freiburg und das STUA Aulendorf – Diagnostikzentrum) bestimmt.
- Alle Geflügelhalter in dem o. g. Teil des Ortenaukreises mit Haltungen bis einschließlich
1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass:
a) Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte gegen unbefugten
Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen
nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden
und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des
Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
c) die Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und
desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt
wird,
d) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerät-
schaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder
Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtun-
gen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
e) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 S. 1 und 2 der Viehverkehrs-
verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem
befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
f) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung
eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt
werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb
vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
g) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierrüber
Aufzeichnungen geführt werden,
h) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des
verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im
Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
i) eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum
Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen
ähnlicher Art sind in o. g. Teil des Ortenaukreises verboten. - Die sofortige Vollziehung der in Buchstabe B Nr. 1 S. 1 und 3, Nr. 2 Buchstaben a), b) und
i) sowie Nr. 3 des Tenors getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. - Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum Ablauf des 15.01.2026.
Die Allgemeinverfügung tritt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Sie gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Dienstgebäude
des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung,
Okenstraße 29, 77652 Offenburg, Zimmer 116, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.