Vogelgrippe: Aufstallungspflicht entlang des Rheins im Ortenaukreis ab 13. Februar aufgehoben
Stallpflicht endet nach Abstimmung mit dem Ministerium – Biosicherheitsmaßnahmen bleiben maßgeblich
– In Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hebt das Landratsamt Ortenaukreis die Pflicht auf, Geflügel in besonders gefährdeten Regionen im Stall oder unter Schutzvorrichtungen zu halten. Damit gilt entlang des Rheins im Ortenaukreis ab Freitag, 13. Februar 2026, keine sogenannte Aufstallungspflicht mehr – landesweit läuft diese für betroffene Gebiete bis zum 12. Februar 2026 verlängerte Regelung aus.
Das Landratsamt weist gleichzeitig darauf hin: Auch ohne Stallpflicht bleibt die konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen entscheidend, um eine Einschleppung des Vogelgrippevirus zu vermeiden. Die Vogelgrippe-Saison ist nach Einschätzung der Fachbehörden noch nicht überstanden – Vorsicht bleibt geboten.
Rückblick: Aufstallungspflicht seit Mitte November
Im Ortenaukreis gab es bereits im Herbst 2025 erste Nachweise des Vogelgrippevirus bei Wildvögeln. Ende Oktober und Anfang November wurden in der Gemeinde Neuried zwei tote Schwäne gefunden, die positiv auf das Virus getestet wurden. Das Landratsamt hatte daraufhin Mitte November eine Allgemeinverfügung erlassen: Für alle entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen im Kreis galt seitdem die Pflicht, Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, die einen Kontakt zu Wildvögeln verhindern. die Pflicht, Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, die einen Kontakt zu Wildvögeln verhindern.
Seit Inkrafttreten dieser Verfügung wurden im Ortenaukreis weitere vier Wildvögel – ein Bussard, eine Kanadagans und zwei Nilgänse – positiv auf das Vogelgrippevirus untersucht.
Was Halterinnen und Halter weiterhin beachten sollten
Das Veterinäramt des Ortenaukreises empfiehlt, zentrale Schutzmaßnahmen weiterhin konsequent umzusetzen – in gewerblichen Betrieben ebenso wie in Hobbyhaltungen. Dazu gehören insbesondere:
- Futter und Einstreu so lagern und anbieten, dass Wildvögel keinen Zugang haben.
- Tränken möglichst mit Leitungswasser betreiben.
- Ställe nur mit sauberem Schuhwerk und möglichst mit Schutzkleidung betreten (betriebsfremde Personen).
Hinweise beim Fund kranker oder toter Wildvögel
Kranke oder tote Wildvögel sollten grundsätzlich nicht berührt oder mitgenommen werden. Bei Funden toter wildlebender Wasser-, Greif- oder Rabenvögel sollte der Fundort dem Veterinäramt gemeldet werden – mit möglichst genauen Angaben zu Ort und Anzahl der Tiere.
Geflügelpest: Aufstallung entlang des Rheins angeordnet
Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Aufstallung für Geflügelhalter
Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der
Tiergesundheit sowie § 6 Abs. 2, § 13 und § 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) i. V. m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheits-
gesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch
Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, des § 4
Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) und § 2 Abs. 2 des
Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223), das zuletzt
durch Art. 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85) geändert worden ist, erlässt
das Landratsamt Ortenaukreis folgende
Allgemeinverfügung
- Die Allgemeinverfügung vom 13.11.2025 zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) wird über den 15.01.2026 hinaus bis zum Ablauf des 12.02.2026 verlängert. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 13.11.2025 unverändert.
- Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) angeordnet.
Die Allgemeinverfügung tritt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Sie gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.
Offenburg, den 15.01.2026 gez. Dr. Loewer (Amtsleiter)
Aufstallgebot auch für Gemarkungen Meißenheim
Im Ortenaukreis ist bei einem weiteren Wildvogel das hochpathogene Aviäre Influenzavirus – auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt – des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat das positive Ergebnis nun bestätigt. Bei dem Tier handelt es sich um einen Schwan, der an einem Baggersee auf dem Gebiet der Gemeinde Neuried aufgefunden wurde. Es ist der zweite bestätigte Fall bei Wildvögeln im Ortenaukreis in dieser Vogelgrippe-Saison.
Die Geflügelpest entwickelt sich in der aktuellen Saison bundesweit sehr dynamisch. Nach Bewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist das Risiko einer weiteren Ausbreitung insgesamt hoch. Das Landratsamt Ortenaukreis hat die Lage in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass das Infektionsrisiko durch die beiden positiven Wildvogelfunde vor Ort deutlich erhöht ist.
Zum Schutz der Geflügelbestände wird für die entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen des Ortenaukreises ein Aufstallungsgebot angeordnet. Geflügel ist damit im Zeitraum von Freitag, 14. November 2025, bis vorläufig Donnerstag, 15. Januar 2026, in geschlossenen Ställen zu halten.
Die entsprechende Allgemeinverfügung finden Sie hier bzw. ist auf der Internetseite des Ortenaukreises unter den Öffentlichen Bekanntmachungen abrufbar:
www.ortenaukreis.de/Landkreis-Verwaltung/Bekanntmachungen
Anordnungen für Geflügelhalter in Teilen des Ortenaukreises:
- Alle Geflügelhalter in dem o. g. Teil des Ortenaukreises haben mit sofortiger Wirkung das
Geflügel (gewerbliche und private Haltungen) aufzustallen. Zum Geflügel i. S. d. § 1 Abs. 2
Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung zählen u. a. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-
ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
Geflügel darf danach nur
a) in geschlossenen Ställen, oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,
gehalten werden.
Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Satz 3 Buchstabe b)
als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 2,5 cm aufweisen,
oder für sonstige Haltungen, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme
gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für Haltungen, welche unter die
allgemeine Ausnahme nach Satz 3 fallen, werden als Untersuchungseinrichtung für die
verpflichtenden virologischen Untersuchungen von Enten, Gänsen und Laufvögeln nach
§ 13 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung, die Chemischen und Veterinär-
untersuchungsämter in Baden-Württemberg (CVUA Stuttgart, CVUA Karlsruhe, CVUA
Freiburg und das STUA Aulendorf – Diagnostikzentrum) bestimmt.
- Alle Geflügelhalter in dem o. g. Teil des Ortenaukreises mit Haltungen bis einschließlich
1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass:
a) Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte gegen unbefugten
Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen
nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden
und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des
Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
c) die Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und
desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt
wird,
d) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerät-
schaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder
Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtun-
gen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
e) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 S. 1 und 2 der Viehverkehrs-
verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem
befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
f) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung
eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt
werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb
vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
g) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierrüber
Aufzeichnungen geführt werden,
h) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des
verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im
Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
i) eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum
Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen
ähnlicher Art sind in o. g. Teil des Ortenaukreises verboten. - Die sofortige Vollziehung der in Buchstabe B Nr. 1 S. 1 und 3, Nr. 2 Buchstaben a), b) und
i) sowie Nr. 3 des Tenors getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. - Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum Ablauf des 15.01.2026.
Die Allgemeinverfügung tritt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Sie gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Dienstgebäude
des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung,
Okenstraße 29, 77652 Offenburg, Zimmer 116, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.