Faires Parken
Der Gehweg ist für Fußgänger/innen da. Fahrzeuge, die ggf. auch nur halbseitig auf dem Gehweg abgestellt werden, gefährden die Sicherheit der Menschen, die dort zu Fuß gehen wollen. Die Straßenverkehrsordnung (§ 2 und § 12 StVO) erlaubt diese Form des Parkens grundsätzlich nicht.
Gerade die Verkehrsteilnehmenden, für welche ausreichend Platz besonders wichtig ist, werden durch das Gehwegparken vor eine große Herausforderung gestellt. Kinder, ältere Menschen, Personen, die Gehhilfen, Rollstühle oder auch Kinderwagen mit sich führen, müssen auf die Fahrbahn ausweichen.
Unter welchen Bedingungen Parken erlaubt oder verboten ist, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt.
Beim Parken muss darauf geachtet werden, dass die freie Restfahrbahnbreite mindestens drei Meter betragen muss. Nur so können die Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge die Straße gefahrlos passieren.