Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Die bisherige schriftliche Genehmigung für vorübergehende Gaststätten bei Vereins-Veranstaltungen (Gestattung) entfällt. Künftig ist stattdessen eine Anzeige der Vereinsveranstaltung bei der Gemeinde Meißenheim erforderlich.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Anzeigepflicht besteht:
- Für jeden Veranstalter verbindlich (auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).
- Ausnahme: Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
So erfolgt die Anzeige:
- Anzeige der Veranstaltung:
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular per Mail an: andreas.weiss@meissenheim.de (Meißenheim) bzw. heike.fischer@meissenheim.de (Kürzell) einreichen. - Frist: Anzeige spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
- Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Bitte beachten:
- Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Sollten keine Einwände bestehen, können Sie Ihre Veranstaltung wie geplant durchführen. Die Gemeinde meldet sich nur, falls Bedenken vorhanden sind.
- Trotz Wegfalls der Erlaubnispflicht sind weiterhin alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Entsprechende Hinweise finden Sie unten zum Download.
📞 Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Matthias Wiedemer unter 07824/6468-14
oder per E-Mail: matthias.wiedemer@meissenheim.de
Merkblätter zu den gesetzlichen Vorgaben
bei Vereinsveranstaltungen
Ein öffentliches Fest ist an bestimmte rechtliche Vorgaben gebunden. Hier eine kurze Auflistung von eventuell notwendigen Anträgen bzw. Genehmigungen sowie zu beachtende Vorschriften:
- Hinweispapier zur Sicherheit bei Veranstaltungen
- Gesetzlicher Jugendschutz
- Aushang Jugendschutzgesetz
- Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten
- Straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen
- Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
- Vorübergehende Gaststättenerlaubnis
- Brandschutz
- GEMA-Meldung
- Veranstaltererklärung
- Versicherungsbestätigung
- Antrag auf Plakatierungsgnehmigung
Sperrzeit – Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Sperrzeitverkürzung können Sie bei Anzeige des vorübergehendes Gaststättengewerbes beantragen.