Anzeige von Veranstaltungen gem. LGastg:

Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Die bisherige schriftliche Genehmigung für vorübergehende Gaststätten bei Vereins-Veranstaltungen (Gestattung) entfällt. Künftig ist stattdessen eine Anzeige der Vereinsveranstaltung bei der Gemeinde Meißenheim erforderlich.

Das Wichtigste in Kürze:

Die Anzeigepflicht besteht:

  • Für jeden Veranstalter verbindlich (auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).
  • Ausnahme: Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

So erfolgt die Anzeige:

Bitte beachten:

  • Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Sollten keine Einwände bestehen, können Sie Ihre Veranstaltung wie geplant durchführen. Die Gemeinde meldet sich nur, falls Bedenken vorhanden sind.
  • Trotz Wegfalls der Erlaubnispflicht sind weiterhin alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Entsprechende Hinweise finden Sie unten zum Download.

📞 Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Matthias Wiedemer unter 07824/6468-14
      oder per E-Mail: matthias.wiedemer@meissenheim.de



Merkblätter zu den gesetzlichen Vorgaben
bei Vereinsveranstaltungen

Ein öffentliches Fest ist an bestimmte rechtliche Vorgaben gebunden. Hier eine kurze Auflistung von eventuell notwendigen Anträgen bzw. Genehmigungen sowie zu beachtende Vorschriften:


Sperrzeit – Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Sperrzeitverkürzung können Sie bei Anzeige des vorübergehendes Gaststättengewerbes beantragen.