Änderung beim Antrag auf Absonderungsbescheinigung gem. §7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung

Bitte beachten Sie:

Aufgrund einer Änderung im Erstattungsverfahren muss KEINE Absonderungsbescheinigung für den Arbeitgeber mehr beantragt werden.

Bitte legen Sie Ihrem Arbeitgeber das PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Quarantänenachweis vor.

Wenn Sie während der Absonderung von Ihrem Arzt krankgeschrieben wurden, kann KEINE Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden, bitte legen Sie dann Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Sollten Sie weiterhin eine Absonderungsbescheinigung benötigen, beachten Sie bitte, dass diese erst nach der Freitestung bzw. zum Quarantäneende ausgestellt werden kann, wenn feststeht, wann das tatsächliche Quarantäneende ist.

Das negative Testergebnis bei einer Freitestung muss dem Antrag beigefügt werden.

Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung

Weitere Informationen können Sie den Mitteilungen des Sozialministeriums sowie den Informationen zum Coronavirus des Landratsamtes entnehmen.